Rechtlicher Status

Der rechtliche Status des Luchses ist auf Ebene des Völkerrechts, des Europäischen Rechts sowie auf Bundesrechtsebene geregelt.

Schutzstatus des Luchses:
Streng geschützt

Demnach sind folgende Rechtsgrundlagen für den Luchs heranzuziehen:

  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): besonders und streng geschützte Art
  • Bundesjagdgesetz (BJagdG): jagdbar, jedoch mit ganzjähriger Schonzeit
  • EG-Artenschutzverordnung (EG-VO Nr. 338/97): Anhang A
  • FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG):
    Anhänge II und IV - streng zu schützende Art von gemeinschaftlichem Interesse
  • Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES =Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora): Anhang II
    Jede Aus- und Einfuhr von lebenden Exemplaren oder deren Teile und Erzeugnisse sind anzeige- und genehmigungspflichtig.
  • Berner Konvention (Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume 1979): Anhang III (geschützte Tierart)

Bundesnaturschutzgesetz

Aufgrund dieser Regelungen gehört der Luchs gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowohl zu den besonders als auch zu den streng geschützten Arten.

Damit sind weitreichende Zugriffs- und Besitzverbote, Schädigungs- und Störverbote sowie Vermarktungsverbote verbunden. Diese Verbote gelten grundsätzlich sowohl für die lebenden als auch toten Tiere sowie alle Teile und Erzeugnisse von diesen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG).

Das heißt, jeder lebende oder tote Luchs sowie alle aus ihm gewonnenen Erzeugnisse oder Teile sind streng zu schützen. Dies umfasst auch ein generelles Besitzverbot. Nur das Schädigungs- und Störverbot bezieht sich ausdrücklich auf lebende Tiere (§ 44 Abs. 1 BNatSchG).

Besonders geschützt bedeutet u.a. ein Verbot diesen Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören, sowie ein Verbot diese Tiere in Besitz oder in Gewahrsam zu nehmen, zu haben oder zu verarbeiten, die Tiere zu verkaufen, zu kaufen, zu befördern oder zur Schau stellen (§ 44 BNatSchG). Die Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tiere müssen auch gegen nicht absichtliche Beeinträchtigung geschützt werden. Diese Vorschrift hat keinen konkreten Adressaten, wodurch die Anforderungen bspw. auch bei der Jagdausübung zu beachten sind.

Streng geschützt bedeutet zusätzlich ein Verbot diese Tiere während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten erheblich zu stören (§ 44 BNatSchG). Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.

Jagdgesetz

Der Luchs unterliegt auch dem Jagdrecht, wobei aufgrund der Schutzvorgaben keine Jagdzeiten festgesetzt sind, d.h. er ist ganzjährig von der Jagd zu verschonen.

Weil der Luchs nicht nur im BNatSchG, sondern auch im Jagdgesetz (als jagdbare Art mit ganzjähriger Schonzeit) gelistet ist, ist er ein so genannter "Doppelrechtler". Dies führt hinsichtlich des jagdlichen Aneignungsrechts zu Unklarheiten beim Umgang mit toten Luchsen.

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Handbuch herausgegeben

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